Weitere fünf Jahre verhältnismässig
Das Bundesgericht hatte sich mit der Verlängerung einer stationären Massnahme um fünf Jahre zweimal zu befassen. Im ersten Entscheid (BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010) erkannte es eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit:
Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der maximal möglichen fünf Jahre auszusprechen. Es genügt für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, die Empfehlung des Psychiatriezentrums Rheinau ohne weitere Begründung zu übernehmen (E. 3.4).
Im Neubeurteilungsverfahren holte die Vorinstanz bei den behandelnden Ärzten einen „klärenden Bericht“ ein und begründete die Verlängerung dementsprechend. Das Bundesgericht folgt ihr nun und weist die Beschwerde des Betroffenen als aussichtslos ab (BGer 6B_489/20010 vom 04.10.2010):
Die Vorinstanz legt aber entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hinreichend dar, weshalb vorliegend eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre notwendig ist. So weist sie etwa auf die Schwierigkeit hin, beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht zu erzielen und diese deliktsspezifisch zu thematisieren, weshalb die Therapie daher weiterhin im Anfangsstadium stehe. Nur eine um fünf Jahre verlängerte Massnahme erscheine als geeignet, um ein solches Mass an Heilung oder Stabilisierung zu erreichen, die eine bedingte Entlassung aus der Massnahme möglich mache. Die Vorinstanz weist damit zumindest sinngemäss auf die bestehende Gefahr der Verübung weiterer mit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen hin, wenn die erst im Anfangsstadium stehende Therapie beendet würde. Dies gilt umso mehr, als die Krankheit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres von der Frage seiner Gefährlichkeit, weitere Verbrechen oder Vergehen zu begehen, getrennt werden kann (so das Bundesgericht im Verfahren 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.5) (E. 3.4).
Damit bleibt der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre in der Anstalt. Ein neues Gutachten wurde gegen die Empfehlungen der Therapeuten übrigens nicht eingeholt.
„Damit bleibt der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre in der Anstalt.“ Das ist keineswegs zwingend, vgl. Art. 62d StGB
Sie haben Recht, zwingend ist es nicht.