Weiterer Rammbock-Fall vom Bundesgericht entschieden
Das Bundesgericht hat sich wieder zu einem Fall einer absichtlich herbeigeführten Kollision auf der Autobahn äussern müssen (vgl. einen früheren Beitrag). Dem Beschwerdeführer war gemäss dem neuen Bundesgerichtsentscheid (6P.31/2007 vom 22.05.2007) zu einer Zuchthausstrafe von 4.5 Jahren verurteilt worden, u.a. wegen Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB). Angeklagt und erstinstanzlich verurteilt war er noch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer u.a., dass seine Beweisanträge von der Vorinstanz abgewiesen worden waren und dass sie bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Er habe den anderen Wagen nicht rammen wollen, sondern
sei von der Intervention der Polizei geschockt gewesen und habe “nur noch weg gewollt”. Er habe die drohende Kollision zu spät bemerkt (E. 4).
Auf die Willkürrürge trat das Bundesgericht mit der Standardbegründung für “appellatorische Kritik” nicht ein:
Der Beschwerdeführer trägt in einer appellatorischen Kritik seine Sicht des Geschehens vor. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Wird sinngemäss geltend gemacht, das Willkürverbot von
Art. 9 BV sei verletzt worden, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit einer appellatorischen Kritik begnügen und dazu generell auf Aussagen im Verfahren verweisen (BGE 130 I 258 E. 2.2). Da er weder eine Norm als verletzt bezeichnet noch sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt, ist in diesem Umfang auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (E. 4).
Aus dem Bundesgerichtsentscheid geht nicht hervor, aus welchen Umständen die Vorinstanz genau darauf geschlossen hatte, der Beschwerdeführer haben den anderen Wagen rammen wollen. Dass er von seiner geschiedenen Frau gelenkt wurde, dürfte als Beweis ja wohl nicht reichen.
(vgl. auch die Berichterstattung in NZZ und Tages-Anzeiger).