Weiterhin DNA-Profile zur Prävention

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach DNA-Profile trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage einzig zur Verhinderung künftiger Delikte erstellt werden dürfen (vgl. BGE 145 IV 263). Die Beschwerdebegründung war dem Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG zu knapp (BGer 1B_217/2022 vom 15.05.2023):

Mit seiner knappen Argumentation vermag der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es besteht somit kein Anlass, auf diese zurückzukommen (E. 3.4).

 

Immerhin hatte der Beschwerdeführer doch auf die fehlende gesetzliche Grundlage hingewiesen. Was könnte daran zu knapp sein, wenn es sie wirklich nicht gibt?

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde aber dennoch gut, und zwar aus Gründen der Verhältnismässigkeit:

Überzeugend sind dagegen seine Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Probenahme und DNA-Profilerstellung im konkreten Fall: Vorliegend ist davon auszugehen, dass sein DNA-Profil der Aufklärung weiterer Ladendiebstähle dienen soll. Obschon es sich bei solchen Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB) und dem Beschwerdeführer gar gewerbs- und bandenmässige Begehung vorgeworfen wird, tangieren diese Diebstähle keine besonders schützenswerten Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Integrität). Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit grundsätzlich nicht mehr von Delikten “einer gewissen Schwere” ausgegangen werden. Vorliegend bestehen auch keine Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer Raub- oder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit besonders hohen Deliktsummen zu erwarten wären. Da die erforderliche Deliktsschwere nicht erreicht ist, erweisen sich die DNA-Probenahme und -Profilerstellung als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig (E. 3.4).