Weiterhin kein Geld für den Wunschanwalt des Innenministers
Der ehemalige Innenminister von Gambia, der nach wie vor in Untersuchungshaft gehalten wird (s. meinen früheren Beitrag), versucht weiterhin, die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zahlung des Verteidigerhonorars freizukriegen. Bundesanwaltschaft, Bundesstrafgericht und Bundesgericht stellen sich dagegen und beharren darauf, dass der Mann wirksam amtlich verteidigt werde (BGer 1B_333/2017 vom 09.10.2017).
Daran ändert nichts, dass das Mandat des amtlichen Verteidigers sistiert ist. Das Bundesgericht verweist auf seinen früheren Entscheid:
Es stehe dem Beschwerdeführer deshalb offen, das derzeit sistierte Mandat des amtlichen Verteidigers wieder zu beanspruchen. Sein Recht auf eine angemessene Verteidigung bleibe mithin gewahrt.
Wieviel das Bundesgericht von Verteidigung hält, erschliesst sich aus folgendem Zitat:
Der Umstand, dass es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um den “Wunschanwalt” des Beschwerdeführers handle, schliesse eine wirksame und ausreichende Verteidigung – jedenfalls im derzeitigen (frühen) Verfahrensstadium – nicht aus (E. 5, Hervorhebungen durch mich).
Ich dachte eigentlich, es habe sich inzwischen herumgesprochen, dass die Verteidigung in der ersten Phase eines Verfahrens entscheidend ist. Ich verstehe daher nicht, was das Bundesgericht mit dem hervorgehobenen Zitat sagen will.
Auch nicht klar ist mir im Übrigen, wieso vom Beschwerdeführer verlangt wird, den amtlichen Verteidiger wieder zu beanspruchen. Dass er das nicht tut, ändert doch nichts an der Tatsache, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Diese ist sicher nicht gewährleistet, solange das amtliche Mandat sistiert ist. Aber vielleicht hat der Beschwerdeführer auch nicht erkannt, dass der Beschwerdeweg (im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten der Verteidigung) nicht der richtige sein kann.