Weiterhin keine Gerichtsferien in Haftsachen

Das Bundesgericht hält an seiner unlängst begründeten Praxis fest, wonach für Beschwerden gegen Haftentscheide die Gerichtsferien nach BGG nicht gelten (BGer 1B_22/2010 vom 01.02.2010):

Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer selber wie auch seinem Rechtsbeistand am 28. November 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Beschlusses am 29. November 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 28. Dezember 2009 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist – entgegen der in der Beschwerdeschrift bekundeten Auffassung – während den Weihnachtsgerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG) (E. 2).

Der Entscheid basiert auf der Praxisänderung gemäss BGE 133 I 270. Die Begründung hat mich nie überzeugt, zumal sie Grundrechte des Beschwerdeführers bemüht, um auf dessen Beschwerde nicht eintreten zu müssen. Nun gut, die Praxis ist mittlerweile gefestigt und zu beachten.