Wem gehört das Geld?
Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens mit der Frage zu befassen, wem eine zugesprochene Zivilforderung zusteht (BGer 6B_568/2013 vom 13.11.2013). Das ist für die Frage der Parteistellung im Strafverfahren entscheidend.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008. Danach gehört das Geld auf dem Bankkonto des Kunden (zivilrechtlich) der Bank, gegenüber welcher der Bankkunde lediglich eine Forderung hat. Nimmt die Bank eine Geldüberweisung von diesem Konto an einen Dritten vor, tut sie dies mit ihrem eigenen Geld. Geschieht dies im Auftrag des Bankkunden, entsteht ihr diesem gegenüber eine Forderung. Erfolgt die Überweisung hingegen ohne Anweisung des Bankkunden, hat sie diesem gegenüber keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags. Im Falle einer Überweisung ohne Anweisung des Kunden ist daher die Bank und nicht der Kunde geschädigt. Die Bank kann dem Kunden gegenüber höchstens Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er schuldhaft zum Schaden beigetragen hat (Urteil 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1; gleich auch BGE 132 III 449 E. 2; 112 II 450 E. 3a; je mit Hinweisen; Urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2). Die Bank kann den Schaden in Abweichung von der gesetzlichen Regelung jedoch auf den Bankkunden überwälzen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Solche Vereinbarungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Banken, für den Fall, dass ein grobes Verschulden der Bank zu verneinen ist (vgl. BGE 132 III 449 E. 2; Urteil 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1; je mit Hinweisen) [E. 4.2].
Dies führt dazu, dass nicht die Bank, sondern der Bankkunde, dem die Bank ihren Schaden überwälzt hat, Parteirechte im Strafverfahren ausüben kann:
Die X.-Bank hat ihren Schaden auf den Beschwerdegegner 2 überwälzt, da sie diesem den von seinem Bankkonto abgebuchten Betrag gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gutgeschrieben hat. Die zu beurteilende Vermögensverminderung ist eine direkte Folge des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers. Es handelt sich um einen direkten Schaden, der gemäss der gesetzlichen Regelung grundsätzlich bei der Bank eintritt, gestützt auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung u.U. aber vom Bankkunden zu tragen ist. Eine darauf zurückzuführende Vermögensverminderung kann vom Bankkunden als direkter Schaden adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. etwa Urteile 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 1; 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.4). Bei der Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners 2 geht es nicht um einen blossen (in der Regel nicht ersatzfähigen) indirekten Schaden (sog. Reflexschaden; vgl. dazu etwa BGE 138 III 276 E. 2.2 mit Hinweisen). Nicht zu prüfen ist, ob die X. -Bank den Schaden zu Recht auf den Beschwerdegegner 2 überwälzte, da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers davon nicht betroffen ist (E: 4.3).
So habe ich Art. 115 StPO, den das Bundesgericht nicht zitiert, nicht verstanden.