Wem gehört die Parteientschädigung?
Zufolge Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens beantragte ein Beschuldigter den Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von CHF 298.00. Dieser wurde ihm von der Staatsanwaltschaft verweigert.
Auf seine Beschwerde trat das Obergericht ZH mangels Legitimation nicht ein. Das Bundesgericht korrigiert den Entscheid (BGE 7B_654/2023 vom 01.10.2024, Publikation in der AS vorgesehen):
Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist Art. 429 Abs. 3 StPO dahingehend auszulegen, dass er eine zusätzliche Befugnis der Wahlverteidigung statuiert, den Entscheid über ihre Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten. Das gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung gegebenenfalls – gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 429 Abs. 3 StPO – direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist. Dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall verlangt, die Entschädigung sei ihm zuzusprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bereits mit Blick auf den Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 StPO wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mit der Begründung nicht einzutreten, es werde eine Entschädigung an die nicht berechtigte Person verlangt. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als beschuldigte Person angesichts des Beschwerderechts seines Wahlverteidigers persönlich nicht zur Beschwerde legitimiert und auf seine Beschwerde nicht eintritt, verstösst sie gegen Bundesrecht (E. 2.3).
Das Bundesgericht entschädigt den Beschwerdeführer mit einer von der Praxis abweichenden Entschädigung von lediglich CHF 1,000.00. Vielleicht war die Beschwerdeschrift zu kurz?
Kollege Fatih Aslantas pflegt ein interessantes Hobby. In diesem Fall hat das Hobby von Aslantas einmal mehr dem Obergericht in Zürich die Maske vom Gesicht gerissen. Ich staune immer wieder, dass die Steuerbehörden bei Strafverteidigern überhaupt von geschäftsmässig begründetem Aufwand ausgehen.
Auch wenn mich dieser Entscheid als Rechtsanwalt freut, bin ich als im zivilrechttätiger Rechtsanwalt doch ziemlich über diesen Entscheid erstaunt. Dass jemand im eigenen Namen einen Anspruch gerichtlich durchsetzen kann, der gemäss unmissverständlich im Wortlaut des Gesetzes einer anderen Person zusteht, finde ich falsch.
@RA HZ: Wir Strafrechtler haben’s nicht so mit dem Wortlaut des Gesetzes. Hauptsache, das Ergebnis stimmt. Wir stehen eben über dem Gesetz. Aber immerhin: Im vorliegenden Fall hat sich unser Kollege an den Wortlaut gehalten und – wenn auch erst vor Bundesgericht – doch noch obsiegt.
@KJ: Verstehe ich nicht. Warum hat sich der Herr Kollege an den Wortlaut des Gesetzes gehalten? Art. 429 III statuiert, dass der Entschädigungsanspruch der Wahlverteidigung “ausschliesslich” der Verteidigung zusteht. Ich verstehe das so, dass dann die Verteidigung in ihrem eigenen Namen prozessieren müsste.
Parteientschädigungen werden ja sowieso regelmässig nur dann zugesprochen wenn jemand vertreten ist, darum lassen sich Anwälte ja immer vertreten anstatt es selbst zu machen, wenn Sie selbst Partei sind. Natürlich, und das sollte euch Anwälten ja klar sein, arbeitet ihr dann nicht gratis wenn man Unterliegt oder aus anderen Gründen keine entschädigung bekommt, dann muss einfach der Klient blechen, insofern ist der Klient ja nur Durchläufer der Entschädigung und sowieso nie empfänger, natürlich ist er aber selbst immer betroffen (weil er ja sonst zahlen muss) womit er stets ein begründetes interesse hat
Es ist einfach befremdlich, das solche Urteile überhaupt erfolgen, in welchen die Gerichte und der Staat damit rechnet durchzukommen weil schon niemand 3000 KV am BGE zahlt um 300 zu gewinnen, zum Glück gibts noch Leute die dem Staat zeigen wo der Bartli den Most holt, auf der anderen Seite muss man auch sagen das können sich nur vermögende Leisten diese Risiken, der Mittelstand ist diesen Wiederrechtlichkeiten Folgenlos ausgeliefert, hier schädigt der Staat seine Bürger und es wird niemand bestraft, während der Kiffer, nicht Helm trager nicht angegurtete vom Staat bestraft wird weil er sich selbst schädigt, das verstehe ich nicht
Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, gehe ich davon aus, dass er dies auch im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht getan hat. Folglich erscheint es mir wahrscheinlich, dass RA Aslantas einen Vorschuss für seine Dienste erhielt. Damit ist dann der Beschwerdeführer im eigenen Vermögensinteresse betroffen. Es wäre vollkommen kafkaest, wenn nun nur der Anwalt Beschwerde erheben könnte (der ja in dieser Konstellation sowieso bezahlt wird), aber nicht der unschuldige Mandant welcher möglicherweise zu viel für seine Verteidigung bezahlen müsste.
An dieser Stelle sei wiedermal gefragt, wieso ein Gericht bei einem Freispruch bzw. einer Einstellung nicht an die Honorarvereinbarung gebunden sein sollte?
Selbst im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (welche ja entgegen dem Wortlaut nicht unentgeltlich ist sondern nur Bevorschusst wird bis man selbst wieder in besseren Verhältnissen ist) besteht immer der Rückerforderungsanspruch womit das interesse des Beschuldigten selbst dann bejaht werden müsste.