Wem gehört die Parteientschädigung?

Zufolge Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens beantragte ein Beschuldigter den Ersatz seiner Anwaltskosten in der Höhe von CHF 298.00. Dieser wurde ihm von der Staatsanwaltschaft verweigert.

Auf seine Beschwerde trat das Obergericht ZH mangels Legitimation nicht ein. Das Bundesgericht korrigiert den Entscheid (BGE 7B_654/2023 vom 01.10.2024, Publikation in der AS vorgesehen):

Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ist Art. 429 Abs. 3 StPO dahingehend auszulegen, dass er eine zusätzliche Befugnis der Wahlverteidigung statuiert, den Entscheid über ihre Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten. Das gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung gegebenenfalls – gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 429 Abs. 3 StPO – direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist. Dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall verlangt, die Entschädigung sei ihm zuzusprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bereits mit Blick auf den Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 StPO wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mit der Begründung nicht einzutreten, es werde eine Entschädigung an die nicht berechtigte Person verlangt. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei als beschuldigte Person angesichts des Beschwerderechts seines Wahlverteidigers persönlich nicht zur Beschwerde legitimiert und auf seine Beschwerde nicht eintritt, verstösst sie gegen Bundesrecht (E. 2.3). 

Das Bundesgericht entschädigt den Beschwerdeführer mit einer von der Praxis abweichenden Entschädigung von lediglich CHF 1,000.00. Vielleicht war die Beschwerdeschrift zu kurz?