Wem gehören die Aktien nach welchem Recht?

Das Bundesgericht heisst eine Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen aus zivilrechtlichen Gründen teilweise gut (Urteil 6P.28/2006 vom 26.07.2006). Die Aargauer Justiz hatte einen Beschuldigten u.a. wegen Falschbeurkundung verurteilt, weil er angeblich wahrheitswidrige Tatsachen anlässlich zweier Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft protokollieren liess.

Ob die Tatsachen wahr oder unwahr waren, war nach der Frage des Eigentums an den Aktien zu klären. Dabei war nun aber fraglich, nach welchem Recht dies zu beurteilen war.

Aus dem Sachverhalt:

Die [im Protokoll] beurkundete Tatsache – es finde eine Universalversammlung statt, da alle Aktien vertreten seien – habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung vom 19. November 1997 mit der Firma B. und der Firma C. verpflichtet, sämtliche Aktien der Firma A. an die Firma C. zu verkaufen und zu übertragen. Am 21. November 1997 seien die Aktien beim Notar hinterlegt und die Hinterlegung der Firma C. und der Firma B. umgehend angezeigt worden. Gestützt auf Art. 714 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB sei damit der Besitz und das Eigentum der Aktientitel auf die Erwerber übergegangen. Die ursprünglichen Aktionäre seien nach der Hinterlegung an den Aktien nicht mehr berechtigt gewesen und von den wahren Eigentümer auch nicht ermächtigt, diese zu vertreten.

Das Bundesgericht beschränkte seine Prüfung auf folgende Frage, die es sodann aber offen lassen musste:

Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob das Eigentum an den Inhaberaktien gültig übertragen wurde. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, welche das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen zu beantworten hat, soweit die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen dazu ausreichen und eine Verletzung von Bundesrecht in Frage steht (E. 7.1).

Das Bundesgericht musste die Frage offen lassen, weil die Vorinstanz zur Rechtswahl keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte:

In der Vereinbarung vom 19. November 1997 trafen die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts […]. Dennoch lässt sich die kollisionsrechtliche Frage hier nicht abschliessend beurteilen, da die Vorinstanz bezüglich der Rechtswahl keinerlei tatsächliche Feststellungen trifft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien zum Abschluss eines Rechtswahlvertrages bezüglich des dinglichen Erwerbes nicht vorlag. Fehlte aber ein solcher, käme für die Beurteilung des Eigentumsüberganges das schweizerische Recht als lex rei sitae zur Anwendung (Art. 100 Abs. 1 IPRG) (E. 7.3)