Wem gehört der beschlagnahmte Audi?
Nach Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Strafbehörde beschlagnahmte Gegenstände einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. In Anwendung dieser Regel hat die Staatsanwaltschaft einen Audi RS6 der X. AG zugesprochen und der Y. AG Frist zur Zivilklage gesetzt. Dagegen hat sich Y. AG erfolgreich beschwert. Die Beschwerdeinstanz drehte den Entscheid der Staatsanwaltschaft um 180 Grad, wogegen sich nun X. AG beim Bundesgericht beschwerte (BGer 1B_270/2012 vom 07.08.2012).
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten:
ie Beschwerdeführerin wird gegen den Endentscheid im Strafverfahren kein Rechtsmittel ergreifen können. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren – vorbehalten bleibt das Zivilverfahren – für sie ab, weshalb insoweit ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG vorliegt. Prozessual werden Teilentscheide vom Bundesgerichtsgesetz gleich behandelt wie Endentscheide (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat als auf den Zivilweg Verwiesene ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (E. 1.1).
In der Sache blibe die Beschwerdeführerin allerdings ohne Chance, was an der Natur der Norm liegt:
Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen (Bommer/Goldschmid, a.a.O.). Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 N. 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine “Prima-facie-Würdigung” der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (E. 4.3)-
Diesen Entscheid hätte man m.E. auch in der AS publizieren dürfen.