Wenn der einzige Belastungszeuge keine zuverlässige Angaben machen kann …

Einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_599/2012 vom05.04.2013) lässt sich folgendes Zitat entnehmen:

Indem die Vorinstanz den Anklagesachverhalt aufgrund der Zeugenbefragungen im Vorverfahren als erwiesen betrachtet, verstösst sie gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” und verletzt Art. 389 StPO und Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung ist willkürlich (E. 4.3).

Zu dieser doch sehr bemerkenswerten Erwägung kam es, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf reichlich vage Aussagen eines Belastungszeugen verurteilt hatte und die Einvernahme des Belastungszeugen ablehnte:

Die Verurteilung wegen Handels mit insgesamt 3’060 g Amphetamin lässt sich nicht allein auf die in den Akten befindlichen Einvernahmen von A. stützen. Dieser hält den Verkauf des “dritten Kilos” zwar für möglich, räumt aber selber ein, hierzu – im Gegensatz zu sämtlichen übrigen Verkäufen – keine verlässlichen Angaben machen zu können. Auch wenn die Vorinstanz seine Aussagen als glaubhaft einstuft, vermag dies die Zweifel von A. nicht zu beseitigen, ob die Verkäufe von je 500 g Amphetamin am 17. und 23. Februar 2010 überhaupt stattgefunden haben. Seine Aussagen zu den gehandelten Drogenmengen, die vom Beschwerdeführer bestritten werden, sind beweisentscheidend, weshalb es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck seiner Zeugenaussage für die Urteilsfindung ankommt. Die Vorinstanz hätte A. ergänzend befragen müssen, um dessen Glaubwürdigkeit zuverlässig beurteilen zu können, zumal sich auch die erste Instanz keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft hatte. Darüber hinaus erweisen sich die bisherigen Einvernahmen als in der Sache unvollständig. Nicht (hinreichend) abgeklärt wurde, warum A. bezüglich der Verkäufe nicht mehr sicher war, obwohl es sich um die erhebliche Menge von zweimal 500 g Amphetamin zu einem Verkaufspreis von insgesamt Fr. 8’000.– gehandelt haben soll. Seine Erklärung, er habe den Beschwerdeführer anfänglich nur mit dem Kauf von zwei und nicht von drei Kilogramm Amphetamin belastet, um diesen zu schützen, überzeugt nicht. Er nennt keine Gründe, warum er diese Haltung im Laufe des Verfahrens aufgegeben bzw. den Beschwerdeführer gar nicht bzw. mit wesentlich geringeren Kaufmengen belastet hat. Nachfragen zu seinem unsicheren Aussageverhalten hätten sich deshalb aufgedrängt (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).

Wie man unter diesen Umständen verurteilen kann, ist mir nicht verständlich.