Wenn der Haftrichter den Arzt ersetzen will …

… bleibt nur noch eine Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht erinnert in BGer 1B_212/2008 vom 21.08.2008 zunächst auf seine jüngst publizierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Haftentscheiden:

Im haftrichterlichen Entscheid sind sämtliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft – inklusive möglicher Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen – wesentlich sind, darzulegen und zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283) (E. 2.1).

Im konkreten Fall heisst das Bundesgericht eine Laien-Haftbeschwerde mit folgender Begründung gut :

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren glaubhaft gemacht, dass sein Gesundheitszustand seit längerem erheblich beeinträchtigt ist. Er behauptet, er benötige eine besondere medizinische Behandlung, die nicht ohne Weiteres mit den üblichen Haftbedingungen vereinbar sei; andernfalls drohe eine schwere körperliche Schädigung. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz nicht umhin, den Bericht eines medizinischen Sachverständigen zu dieser Problematik einzuholen. Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid wird indessen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz derartige Abklärungen vorgenommen hätte. Ebenso wenig wird im angefochtenen Entscheid begründet, weshalb offenbar auf die Befragung der drei vom Beschwerdeführer genannten Fachpersonen verzichtet worden ist. Statt dessen begnügt sich die Vorinstanz in pauschaler Weise mit der Aussage, die geltend gemachten Beschwerden ständen der Fortführung der Haft nicht entgegen und der Beschwerdeführer erhalte bei Bedarf allenfalls die Erlaubnis zu einem überwachten Zahnarztbesuch. Diese Ausführungen mögen auf übliche zahnmedizinische Probleme zugeschnitten sein, werden jedoch – zumal ohne fachmedizinische Abstützung – der behauptetermassen besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Es kann auch nicht genügen, dem Beschwerdeführer die nötige ärztliche Versorgung in allgemeiner Weise nur dem Grundsatz nach zu bewilligen und im Einzelnen von den Modalitäten des Gefängnisbetriebs abhängig zu machen. Richtigerweise sind vielmehr besondere Massnahmen zu prüfen, wenn die gebotene medizinische Versorgung bei weiterem Verweilen im derzeitigen Untersuchungsgefängnis nicht gewährleistet ist. In diesem Punkt liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers vor (E. 2.3)

Den festgestellten Mangel qualifiziert das Bundesgericht als besonders schwer. Es gibt der Vorinstanz Gelegenheit,

die soeben verlangten Abklärungen – beförderlich – nachzuholen (E. 2.4).