Wenn ein „Nein“ zur strafbaren Widersetzlichkeit wird

Nach einem Selbstunfall verweigerte ein Mann gegenüber der Polizei sowohl eine Atemalkohol- als auch eine Blutalkoholprobe. Vor Bundesgericht war noch strittig, ob die andauernde verbale Ablehnung gegen eine Blutprobe als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) zu qualifizieren sind. Wie bereits alle Vorinstanzen bejaht auch das Bundesgericht:

Der Beschwerdeführer unterzog sich weder der Atemalkoholprobe noch der in der Folge angeordneten Blutprobe. Er erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sich nicht stechen lassen zu wollen. An seiner ablehnenden Haltung hielt er auch fest, als ihn die Polizeibeamten umfassend über die Folgen seiner Widersetzlichkeit informierten (…). Mit seinen jeweiligen Antworten („Ich will keine Blutprobe geben“; „Ich sage nichts“, „Sperren Sie mich doch ein“, „Einsperren“, „Ja, sperrt mich ein“) brachte der Beschwerdeführer auf die wiederholten Fragen der Polizei und deren Belehrung über die Folgen mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck, sich kein Blut entnehmen zu lassen. Sein Verhalten – ein andauerndes klares „Nein“ – lässt den Schluss zu, dass er seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte. Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten (E. 4.2).

Was mich hier irritiert ist die Formulierung, der Beschwerdeführer habe die „wiederholten Fragen“ der Polizei verneint. Die Polizei hat nicht zu fragen, sie hat (nach dem damaligen Recht im Kanton Zürich) anzuordnen. Ob dem Beschwerdeführer klar war, dass die Polizei die Probe angeordnet hatte (und nicht bloss darum ersucht hatte),  geht aus der Sachverhaltsdarstellung nicht genügend klar hervor.

Auch seine (ärztlich belegte) Spritzenphobie half dem Beschwerdeführer nicht:

[Die Vorinstanz]  weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Phobien gemäss Arztbericht vom 22. September 2010 nicht erklären könnten, weshalb sich der Beschwerdeführer auch der Atemalkoholprobe verweigert habe (E. 4.3).

Art. 91a SVG ist übrigens als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgestaltet. Auch bloss passive Widersetzlichkeit ist in einer auf Anpassung getrimmten Gesellschaft keine Bagatelle.