Wenn Rechtsverletzungen vor Bundesgericht heilen …

… heisst das Heilmittel “Vernehmlassung”. Die Vorinstanz kann in der Stellungnahme zu einer Beschwerde Verletzungen der Begründungspflicht nachträglich heilen und damit die Beschwerde zur Abwesiung bringen, so etwa in BGer 1B_378/2009 vom13.01.2010:

Bei dieser Sachlage wird der Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung als vor dem Bundesgericht geheilt betrachtet. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Es würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid allein wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungs- oder gesetzeswidrig erweist. Dem Umstand, dass der Verfahrensmangel erst nachträglich geheilt wurde, ist indessen bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1;125 I 209 E. 9 S. 219; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Damit fällt eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein wegen der unzureichenden Begründung ausser Betracht (E. 3).

Die Kosten werden in solchen Fällen teilweise dem Kanton auferlegt, der die Rechtsverletzung zu verantworten hat: Gerichtskosten werden nicht erhoben, aber der Beschwerdeführer ist trotz Abweisung zu entschädigen.