Wenn selbst das Bundesgericht irrt …
… korrigiert es bisweilen seinen Irrtum im Revisionsverfahren. Einem heute online publizierten Urteil (BGer 6F_9/2008 vom 24.07.2008) ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gutheisst, weil der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er entgegen dem in Revision gezogenen Entscheid (BGer 6B_254/2008 vom 02.07.2008) den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hatte. Das Bundesgericht weist sein Revisionsgesuch gut. Auf die Beschwerde tritt es dennoch nicht ein. Sie war nicht hinreichend begründet:
Vorliegend kann offenbleiben, ob und inwieweit der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zur Beschwerde ans Bundesgericht überhaupt legitimiert ist, da auf das Rechtsmittel (inkl. Begleitschreiben) im Verfahren nach Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden kann, weil es nicht einmal ansatzweise eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (E. 2).