Wenn zu früh nicht rechtzeitig ist

In einem dogmatisch m.E. nicht über alle Zweifel erhabenen Urteil qualifiziert das Bundesgericht einen kantonalen Nichteintretensentscheid als willkürlich (BGer 6B_49/2008 vom 15.05.2008). Es geht um eine nach kantonalem Recht angeblich verspätet gemachte Entschädigungsforderung (ungerechtfertigte Untersuchungshaft) nach eingestelltem Strafverfahren.

Der Entscheid ist zunächst interessant, weil das Bundesgericht die Beschwerde mit folgender Begründung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu auch einen früheren Beitrag) behandelt:

Diese Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden – z.B. in der Anordnung von Untersuchungshaft – und dem daraus entstandenen Schaden bzw. der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich um Haftungsansprüche gegen den Kanton Basel-Landschaft, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG nicht ausdrücklich geregelt. […]. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher, insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG. Für deren Behandlung ist die strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 Bundesgerichtsreglement; Entscheid 6B_300/2007 vom 13. November 2007, E. 1.2) (E. 1).

In der Sache stellt das Bundesgericht folgendes fest:

Damit war das vom Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 eingereichte Entschädigungsbegehren nicht verspätet, sondern im Gegenteil verfrüht, da das Strafverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig eingestellt war. Der Beschwerdeführer hätte nach den obigen Ausführungen die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens abwarten können, da erst diese den Fristenlauf für das Entschädigungsbegehren in Gang setzt. Die Staatsanwaltschaft hat dessen Begehren vom 26. Januar 2007 daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid des Verfahrensgerichts, das dieses Vorgehen schützte, ist damit aufzuheben, die Willkürrüge ist begründet (E. 2.5).

Kann ein Strafverfahren überhaupt rechtskräftig eingestellt werden?