Wer bezahlt den Anwalt im Verfahren vor Bundesgericht?

Ein Anwalt wurde im kantonalen Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Gegen die Verurteiltung seiner Mandantin führte der Kollege staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Beide Rechtsmittel wurden vom Bundesgericht abgewiesen. Die unentgelgliche Rechtspflege wurde verweigert (BGer 6P.154/2006 vom 06.12.2006).

In der Folge machte der Kollege seine Aufwendungen von CHF 27,000.30 für das bundesgerichtliche Verfahren beim Kanton Schwyz geltend und beantragte gleichzeitig seine Entlassung als amtlicher Verteidiger. Den abweisenden Entscheid zog er an das Bundesgericht, das allerdings zu Recht kurzen Prozess macht (BGer 6B_642/2007 vom 04.03.2008):

Die vom Beschwerdeführer geforderte ausdehnende Auslegung von § 18 Abs. 2 StPO/SZ, wonach die kantonale amtliche Verteidigung auch die Verfahren vor Bundesgericht einschlösse, würde gegen die erwähnte Kompetenzregelung verstossen. Folglich ist der Vorwurf an die Vorinstanz unbegründet, sie habe § 18 Abs. 2 StPO/SZ willkürlich angewandt. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diese Bestimmung umschreibt unter anderem die Mindestgarantien in Sachen unentgeltliche Verbeiständung. Sie enthält jedoch keinerlei Vorschriften, wie die Mitgliedstaaten innerstaatlich die Kompetenzen zu regeln haben. Im kantonalen Verfahren war die Mandantin des Beschwerdeführers amtlich verteidigt. Insoweit ist die gerügte Bestimmung nicht verletzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid. Folglich kann hier nicht geprüft werden, ob die beiden bundesgerichtlichen Verfahren EMRK-konform waren (E. 3).

Ein Problem bleibt. Das Bundesgericht entscheidet über die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung bekanntlich erst mit dem Entscheid in der Sache (was möglicherweise nicht EMRK-konform ist). Verweigert es sie, kommt als Schuldner nur der Vertretene in Frage, der ja aber mittellos ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Anwalt auf seinen Kosten sitzen bleibt. Wer dieses (wahrlich nicht unerhebliche) Risiko ausschliessen will, vertritt vor Bundesgericht nur Mandanten, die über die entsprechenden Mittel verfügen.