Wer darf Strassenverkehrskontrollen durchführen?
Nach Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA muss das Personal, das Strassenverkehrskontrollen durchführt, “durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.” Ein Beschwerdeführer hat bis vor Bundesgericht geltend gemacht, er sei von nicht ermächtigten Polizisten kontrolliert worden. Seine Rügen blieben aber erfolglos (BGer 6B_656/2012 vom 14.06.2013):
Schreibt das ASTRA gestützt auf Art. 9 SVK eine Ermächtigung vor, so bedeutet dies nicht, dass jeder einzelnen Kontrolle eine separate Ermächtigung vorausgehen muss. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen “Einsatzplan für Geschwindigkeitskontrollen” nichts (…). Gleichwohl wird die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen nicht im freien, willkürlichen Belieben der Polizeibeamten gestellt (…). Zum einen sind diese gegenüber ihren jeweiligen Vorgesetzten (und dem Kommandanten der Kantonspolizei) weisungsgebunden. Zum andern gibt insbesondere Art. 5 SKV den Rahmen von Verkehrskontrollen vor. Danach richten die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und den Gefahrenstellen aus (Abs. 1). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Abs. 2 Satz 1) [E. 1.3.2].
Und manchmal sind die weisungsberechtigten Vorgesetzten oder der Polizeikommandant damit einverstanden, dass sich eine Stichprobenkontrolle gegen eine vorher bestimmte Person richtet. Es hat deshalb in der Regel keinen Sinn, sich gegen objektiv unbestreitbare Kontrollergebnisse zu wehren. Wichtig im modernen Rechtsstaat ist schliesslich allein das Ergebnis, jedenfalls nicht dessen Zustandekommen. Wo kämen wir denn da hin?