Wer den Tatverdacht nicht widerlegt, bleibt sitzen
Das Bundesgericht hatte in einem heute online gestellten Entscheid (1B_150/2007 vom 09.08.2007) die Laienbeschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch zu beurteilen. Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer X. ist seit rund 16 Monaten Jahr in Untersuchungshaft. Ein von seinem Verteidiger gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde mit der bemerkenswerten Begründung abgewiesen,
dass X. das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit den vorgebrachten Argumenten nicht rechtsgenüglich zu widerlegen vermöge und auch die Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben seien.
Zudem hielt der Haftrichter fest,
dass die von X. persönlich verfassten Entlassungsgesuche nicht zugelassen werden, solange er im Strafverfahren verteidigt sei. Eine solche Einschränkung des Rechts, ein Haftentlassungsbegehren zu stellen, sei angebracht, da durch die zahlreichen unsubstantiierten Behauptungen des Angeschuldigten das Verfahren kompliziert und unnötig verzögert werde.
Das nennt man dann wohl “in dubio pro duriore”. Dagegen “rekurrierte” der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht. Weder die kantonal zuständige Anklagekammer noch das Bundesgericht traten überhaupt erst auf die Rechtsmittel ein. Trotzdem enthält der Bundesgerichtsentscheid materielle Ausführungen:
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen und die kantonalen Behörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Ist es denn vertretbar, dass die kantonalen Behörden das Bestehen des dringenden Tatverdachts damit begründeten, der Beschwerdeführer habe den Tatverdacht nicht rechtsgenüglich widerlegt?