Wer ist der Haftrichter?

Ist ein Berufungsurteil an das Bundesgericht weitergezogen worden und stellt der Verurteilte ein Haftentlassungsgesuch, ist die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig (BGer 1B_478/2021 vom 28.09.2021):

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf Art. 227 Abs. 7 StPO keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Die beschuldigte Person kann gestützt auf Art. 233 StPO aber jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Urteil 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich nicht als Haftgericht sieht, bleibt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (über das Berufungsurteil hinaus) auch während des Verfahrens vor Bundesgericht bzw. bis zur Rechtskraft seines Urteils (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 437 Abs. 3 StPO) für die erstinstanzliche Behandlung von Haftentlassungsgesuchen zuständig (Urteile 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1; 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig, das Verfahren ist bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts noch hängig (6B_915/2021). Zukünftige Haftentlassungsgesuche sind demgemäss bei der Vorinstanz zu stellen, welche diese nach dem Gesagten zu prüfen hat (E. 4.4, Hervorhebungen durch mich).