Wer nicht hören will ….

Nachdem eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft zu einem querulatorisch anmutenden Einwand des Adressaten geführt hatte (die Entbindung vom Berufsgeheimnis enthalte nicht seinen Rufnamen), verfügte und vollzog die zuständige Staatsanwaltschaft eine erfolgreich verlaufene Hausdurchsuchung. Ihr Entsiegelungsgesuch wurde laut Bundesgericht zu Recht gutgeheissen (BGer 1B_110/2016 vom 20.07.2016).

Der Entscheid ist an sich nicht besonders erwähnenswert. Er hätte aber durchaus spannende Fragen aufgeworfen. Adressat der Editionsverfügung war offenbar ein Apotheker. Objekt der Durchsuchung waren die Räumlichkeiten einer Apotheke, die sich als juristische Person konstituiert hat und über mehrere Organe verfügt. Wer gilt in einem solchen Fall als Inhaber?

Zu diesen Umständen lässt sich dem Urteil folgendes entnehmen:

Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, sie seien (zumindest) Mitinhaber der sichergestellten Gegenstände und erhöben “vorsorglich” ebenfalls Beschwerde. Der Beschwerdeführer 1 ist unbestrittenermassen das geschäftsführende Organ der betroffenen Apotheke und somit der Träger des Apothekergeheimnisses (Art. 321 StPO [recte: StGB] i.V.m. Art. 171 StPO) und massgebliche Inhaber der sichergestellten Kundenunterlage (Art. 248 Abs. 1 StPO). Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Apotheke selber (als juristische Person) und ihr Verwaltungsrat auch noch als (Mit-) Inhaber der Unterlagen anzusehen wären: Der Beschwerdeführer 1 ist als betroffener Geschäftsführer der Apotheke und beschuldigte Person zur Erhebung der in der Beschwerdeschrift substanziiert vorgebrachten Rügen legitimiert (Art. 81 BGG). Er macht in der Hauptsache eine bundesrechtswidrige Beweiserhebung und eine Verletzung des Apothekergeheimnisses geltend, dessen Träger er ist. Ein konkretes selbstständiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer 2 und 3, neben dem Beschwerdeführer 1 auch noch im eigenen Namen selbstständig Beschwerde zu führen und die gleichen Rügen zu erheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Auf die im Namen der Apotheke und ihres Verwaltungsrates erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
Schade, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht begründet haben, wieso ihnen ein selbständiges Interesse zustehen soll.