Wer nicht mitmacht wird verwahrt
Wer sich einer stationären therapeutischen Massnahmen widersetzt, erreicht damit in aller Regel auch nach mehreren Jahren nicht, dass die Massnahme als aussichtslos aufgehoben wird. Die Vollzugsbehörden und Gerichte sprechen dann jeweils davon, dass die Motivationsphase, die viele Jahre dauern kann, noch nicht abgeschlossen sei. Hat der Betroffene hingegen eine Katalogtat begangen, welche die Verwahrung ermöglicht, ist man offenbar viel eher bereit, von der Aussichtslosigkeit einer Massnahme auszugehen.
Diesen Eindruck erweckt jedenfalls ein neues Urteil des Bundesgerichts, das die Umwandlung in eine Verwahrung schützt (BGer 6B_685/2014 vom 25.09.2014), obwohl der betroffene kein typischer Fall sei (“im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln”).
Eine [stationäre therapeutische Massnahme] konnte allerdings nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer sich darauf nicht einlassen wollte. Bereits am 10. Dezember 2003 musste eine stationäre Massnahme wegen des destruktiven Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Einsichtslosigkeit und wegen gänzlich fehlender Motivation nach weniger als vier Monaten eingestellt werden (Urteil E. 4 S. 5). Nicht anders verhielt es sich bezüglich der am 11. Februar 2011 angeordneten stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht bereits kurze Zeit nach deren Anordnung mit, dass er das Gespräch mit einem Psychiater im Rahmen der Massnahme verweigern werde (…). In der Folge hielt er an seiner Verweigerungshaltung sowohl mündlich als auch in mehreren Schreiben fest und forderte die Behörden mehrmals auf, die Verwahrung zu prüfen. Anlässlich der jährlichen Prüfung der stationären Massnahme ergab sich, dass der Beschwerdeführer blockiert sei wegen der Idee, einen Gerichtsentscheid zu erwirken, wobei er sich eine Freilassung erhoffe (…). Die Behörden haben anlässlich seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2007 des Weiteren alles unternommen, um diesem ein Leben in Freiheit zu ermöglichen (betreutes Wohnen, geschützter Arbeitsplatz, wöchentliche Therapie, vgl. Urteil E. 10 S. 7), was ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte. Nachdem sich der Beschwerdeführer einer stationären Massnahme hartnäckig widersetzte, angesichts der erneuten Strafbarkeit nach seiner letzten Entlassung und der ihm gutachterlich attestierten Gefährlichkeit bleibt den Behörden zum Schutz der Öffentlichkeit keine andere Wahl als eine Verwahrung (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Vielleicht ist die Aussichtslosigkeit aber doch nicht so klar:
Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nachzukommen, ist die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers allerdings weiter zu fördern und es sind Behandlungsversuche durchzuführen (vgl. Urteil 6B_497/2013 vom 13. März 2014 E. 4.4). Angesichts der besonderen Umstände haben die Vollzugsbehörden in kürzeren Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB) zu prüfen, ob eine ernsthafte Behandlungswilligkeit besteht und die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung vorliegen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird auch in Bezug auf die Dauer der Verwahrung zu beachten sein (dazu Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4).
Man hätte also gar nicht verwahren dürfen.