Wer sind meine Richter?

Ein wärmstens zur Lektüre empfohlener NZZ-Beitrag von fel. wirft ein Schlaglicht auf einen wenig beachteten Aspekt von Art. 30 Abs. 1 BV: die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Fällen. Felber schildert, wie sich die drei eidgenössischen Gerichte organisieren und worin das Problem besteht. Wie es die kantonalen Gerichte tun, ist oft ein gut behütetes Geheimnis; so geheim, dass die Gerichte es manchmal selbst nicht kennen.

Als Anwalt stosse ich mich auch daran, wenn ich erst beim Betreten des Gerichtssaals oder in schriftlichen Verfahren gar erst aus dem Urteil selbst erkennen kann, wen ich denn nun zu überzeugen habe (bzw. hätte überzeugen sollen).