Wer zahlt das Privatgutachten?
Im Mai 2014 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer auf der Basis eines ungenügenden Gutachtens verwahrt worden war (BGer 6B_829/2013 vom 06.05.2014). Das Bundesgericht stellte folgendes fest:
Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Charakterneurose legt der Gutachter nicht dar, welche Therapieverfahren inwiefern geeignet wären, die Legalprognose zu verändern. Ob eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht (E. 4.4).
Zum Wert eines Privatgutachtens sagte das Bundesgericht damals, ein Privatgutachten sei
(nur) geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3 und 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag, ist fraglich (siehe zum Ganzen: Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). (E. 4.1).
Das Privatgutachten hatte im vorliegenden Fall der amtliche Verteidiger besorgt. Die Vorinstanz hat sich im Rückweisungsverfahren geweigert, ihn dafür zu honorieren. Das Bundesstrafgericht korrigiert (BStGer BB.2013.131 vom 21.07.2014):
Der Beschwerdeführer beanstandete bereits im Berufungsverfahren die dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Gutachten, und versuchte u.a. mit Hilfe des Privatgutachtens eine Zweigbegutachtung zu erwirken. Inwiefern substantiierte Kritik an den Gutachten von Dr. C. ohne Privatgutachten möglich gewesen wäre, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Folglich gehörte es zu den Obliegenheiten von RA A. als amtlicher Verteidiger bzw. war Teil seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die unzureichenden Gutachten auch mittels Privatgutachtens in Frage zu stellen (E. 2.4).
Das Kostenrisiko trägt aber weiterhin der Verteidiger. Er muss einfach darauf hoffen, dass der Staat die Kosten des Privatgutachtens übernehmen wird.