Wer zahlt die Vollzugskosten?

Im Kanton ZG ist ein Mann – gemäss Bundesgericht wohl zu Unrecht – bedingt aus einer stationären Massnahme entlassen worden. Obwohl er unbestrittenermassen weiterhin auf ein betreutes Wohnen angewiesen war, hat die Vollzugsbehörde mit der bedingten Entlassung den bestehenden Platzierungsvertrag gekündigt, denn sie sei ab der bedingten Entlassung nicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei. 

Der bedingt Entlassene führte Beschwerde und verlangte, es sei ihm die Weisung zu erteilen, weiterhin in der bisherigen Institution zu wohnen, dies unter Kostentragungsgarantie durch die Vollzugsbehörden. Allein daraus ist zu erkennen, worum es in dieser Sache ging: wo wohnt der Entlassene und wer bezahlt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit teilweise etwas gewundenen erscheinenden Erwägungen ab (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020), obwohl es die ganz offensichtlich rein fiskalisch begründete Motivation der Vollzugsbehörde zu durchschauen scheint.

Der Entscheid ist juristisch wahrscheinlich richtig. Aber der Fall ist einfach nur schäbig: Die Behörde behält den Mann durch die (gemäss Bundesgericht zu Unrecht erfolgte) bedingte Entlassung unter ihrer Fuchtel, wirft ihn aber faktisch auf die Strasse bzw. hängt die Kosten anderen Trägern an.