Wertschätzung der Strafverteidigung
Der Beizug eines Strafverteidigers kann gemäss Bundesgericht auch dann angemessen sein, wenn danach eine Nichtanhandnahme verfügt wird (BGer 6B_188/2018 vom 23.07.2018). Das ist nicht neu.
Auch nicht neu und folgerichtig ist, dass der Staat die entsprechenden Parteikosten grundsätzlich zu ersetzen hat denn:
Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Ob das die I. öffentlich-rechtliche Abteilung auch so sagen würde (vgl. dazu meinen vorletzten Beitrag Bagatellisierte Strafverteidigung)? Wollte man diese Schlechterstellung vermeiden, müsste jedes Verfahren – auch das wie hier noch nicht einmal eröffnete – mit notwendiger Verteidigung versehen werden.
“mit notwendiger versehen.”
Nehme an, da fehlen die Worte “Verteidigung” und “werden”.
Wer nicht schlechter gestellt sein will, muss halt einfach ein ausreichend schweres Delikt begehen (oder zumindest den Anschein erwecken), um in den Genuss der notwendigen Verteidigung zu kommen. Wieso nur stehlen, wenn man auch rauben kann, wieso nur verletzen, wenn man auch töten kann?
Danke, Malo.