Werturteile eines Staatsanwalts …

… stellen dessen Unbefangenheit nicht in Frage, solange er sich nicht definitiv auf eine juristische Bewertung festlegt. Das kann aber einem Staatsanwalt als Mitglied der objektivsten  Behörde der Welt (gilt ja inzwischen nicht mehr nur für die deutschen Staatsanwaltschaften) von Amts wegen gar nie passieren, denn gemäss Bundesgericht (BGer 1B_161/2014 vom 08.08.2014) darf :

 vorausgesetzt werden, dass der Staatsanwalt in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffes bei fortschreitendem Verfahren ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Unter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Stand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung zu begründen (E. 2.5.1).

Auch recht dezidierte Meinungsäusserungen begründen damit keine Ablehnung eines Staatsanwalts:

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als bedenklich einstuft bzw. als befremdlich empfindet, bedeutet nicht, dass er die (respektive einen der) Ehrverletzungstatbestände als erfüllt betrachtet. Es kann folglich nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe sich mit seinen Äusserungen in einem Mass festgelegt, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Die Wertungen als solche genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (E. 2.5.2).

Der zitierte Entscheid enthält auch ein paar Weisheiten, über die sich der Beschwerdeführer ärgern dürfte:

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermittelte der Beschwerdegegner mit seinen Äusserungen objektiv betrachtet auch nicht den Eindruck, er wolle den Standpunkt des Beschwerdeführers gar nicht hören. Vielmehr lud er diesen ausdrücklich zu einer Einvernahme vor, um ihn zur Sache zu befragen (vgl. auch Sachverhalt lit. B.) [E. 2.5.4].