Keine schematische Strafzumessung
Das Bundesgericht spricht sich erneut gegen eine schematische Strafzumessung (auch) im Betäubungsmittelstrafrecht aus und kassiert ein Urteil, das sich an vergleichbaren Fällen orientiert zu haben schein (BGer 6B_352/2012 vom 01.11.2012):
Dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafen erhöht, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Die Erhöhung um 30 Monate ist hingegen nicht nachvollziehbar. Stützt sich das Gericht auf Vergleichsurteile, muss es diese benennen und sich mit den Argumenten auseinandersetzen, ansonsten verletzt es seine Begründungspflicht (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 7). Indem sich die Vorinstanz ohne weitere Begründung auf vergleichbare kantonale Fälle beruft, verstösst sie gegen Bundesrecht. Sie wird sich eingehend mit den einzelnen Vorstrafen (Art der Drogen und der Begehung, Drogenmenge und -qualität, Anzahl der deliktischen Handlungen, etc.) auseinandersetzen müssen, um die massive Erhöhung der „Einsatzstrafe“ um 30 Monate, die damit nur geringfügig niedriger ausfällt als die Summe der vom Beschwerdeführer verbüssten drei Freiheitsstrafen (34 Monate), hinreichend zu begründen (E. 3.4).
Dem Beschwerdeführer wird das Urteil trotz Obsiegens wahrscheinlich nur Kosten bringen. Bereits für das bundesgerichtliche Verfahren werden ihm trotz Obsiegens CHF 1,000.00 auferlegt. Ich denke nicht, dass sich im Neubeurteilungsverfahren etwas am Strafmass ändern wird. Ändern wird sich nur die Begründung.