Widerrechtliche Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung

Die kantonalen Behörden tun sich mitunter sehr schwer, wenn es darum geht, beschuldigte Personen bei Einstellung des Verfahrens zu entschädigen.

Das Bundesgericht stellt in einem Entscheid gegen das Obergericht ZG klar, dass sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (BGer 6B_1334/2018 vom 20.05.2019), was ich so deutlich m.W. noch nie gelesen habe:

Die Vorinstanz erachtet die Weitergabe vertraulicher Personendaten durch die Beschwerdeführerin als erstellt, was diese bestreitet. Die Kostenauflage darf sich indes nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.  
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, stützt die Vorinstanz den Tat- und Täternachweis allein auf Aussagen einer Drittperson, die auf Hörensagen beruhen und wozu augenscheinlich weder die Freundin der Beschwerdeführerin, welche sie der Auskunftsperson gegenüber als Informationsquelle benannt haben soll, noch die Beschwerdeführerin selber befragt wurden. Die Vorinstanz verkennt, dass sich die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage in Ermangelung einer kontrastierenden Einlassung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen lässt. In den beim Bundesgericht eingereichten Akten finden sich schliesslich keine objektiven Beweise, etwa das von der Vorinstanz genannte Chatprotokoll, welche die Täterschaft der Beschwerdeführerin eindeutig und klar belegen würden. Wie diese im Übrigen zu Recht moniert, verletzt auch die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht, da der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen ist, weshalb die Aussage der Auskunftsperson glaubhaft sein, und nur die Beschwerdeführerin als Täterin in Frage kommen soll. Auch die Staatsanwaltschaft stützt sich zudem einzig auf die auf Hörensagen beruhende Aussage einer – namentlich nicht genannten – Drittperson (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).