Widersetzliches Obergericht Aargau?

Das Obergericht des Kantons Aargau scheint resigniert zu haben. Es setzt offenbar nicht einmal mehr das um, was ihm das Bundesgericht ganz konkret aufträgt. In zwei zusammenhängenden Fällen (BGer 6B_1219/2015 und BGer 6B_1233/2015 vom 26.05.2016) muss das Obergericht nun zum dritten Mal seine Strafzumessung überprüfen (vgl. dazu bereits meinen früheren Beitrag in derselben Angelegenheit).Das Bundesgericht fasst seine Beanstandungen im erstzitierten Fall wie folgt zusammen:

Insgesamt gewichtet die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend und verletzt ihre Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie bereits im Rückweisungsentscheid ausgeführt, wird die Vorinstanz in ihrer neuen Entscheidung miteinzubeziehen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose grundsätzlich erfüllt sind. Ebenfalls zu berücksichtigen haben wird sie zudem die mittlerweile seit der Tat verstrichene Zeit. Soweit die ins Auge gefasste Sanktion im Grenzbereich zum teilbedingten Vollzug (36 Monate) liegt, wird sie zudem prüfen müssen, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch als vertretbar erscheint (Rückweisungsentscheid E. 2.4, 7. Absatz) [E. 4.2.3].

Es gibt nur eine Erklärung: Das Obergericht will nicht wie das Bundesgericht.