Widersprüchliches Verhalten begründet Rückzug der Einsprache
Aus BGer 6B_600/2022 vom 17.08.2022 zu einem Anwendungsfall der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO:
Zwar geht aus dem gesamten prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin hervor, dass sie sich stark gegen das gegen sie eröffnete Strafverfahren wehrte. Jedoch wehrte sie sich ebenso heftig gegen die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, in der vorliegenden Angelegenheit eine Einvernahme mit ihr durchzuführen. Damit verhielt sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich (E. 1.4.3, Hervorhebungen durch mich).
Das Problem lag m.E. darin, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid über ihr kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch nicht vor dem Nichteintretensentscheid mitgeteilt werden konnte:
Gleichzeitig stand die Beschwerdeführerin für die Mitteilung des Entscheids der Staatsanwaltschaft über das Verschiebungsgesuch nicht zur Verfügung. Damit zeigte sie, dass sie an diesem Entscheid nicht interessiert war, sondern ausschliesslich beabsichtigte, ihre Erscheinungspflicht zu umgehen und – erneut – die Durchführung der Einvernahme zu verhindern. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis der Säumnisfolgen mit ihrem Verhalten in Kauf genommen, dass ihr ein konkludentes Desinteresse am Verfahrensgang und an dem ihr zustehenden Rechtsschutz unterstellt wird. Ferner erweist sich ihr prozessuales Verhalten als rechtsmissbräuchlich, da es darauf zielt, die Instrumente des Rechtsschutzes zu verhindern, den sie mit ihrer Einsprache selbst verlangt hat. Dies ergibt sich auch aus ihrer Beschwerde an die Vorinstanz, in welcher die Beschwerdeführerin ihren Unwillen, an der angesetzten Einvernahme zu erscheinen, deutlich macht (kantonale Akten, act. 2, Rz. 24) [E. 1.4.3, Hervorhebungen durch mich].
Das korrekte Vorgehen der Staatsanwaltschaft wäre m.E. gewesen, der Beschwerdeführerin den Entscheid über die Abweisung des Verschiebungsgesuchs förmlich zu eröffnen und sie zum vorgesehenen Nichteintretensentscheid anzuhören. Aber sowas hätte die Behördengeduld überstrapaziert. Die Rückzugsfiktion sollte ja das Verfahren vereinfachen, nicht erschweren. Rechtsmissbrauch!
Wenn ich es richtig sehe, hat die Beschwerdeführerin zumindest eines ihrer möglichen Ziele dennoch erreicht. Die Verurteilung erschien nie in ihrem privaten Strafregisterauszug und wird auch nie erscheinen.
Wieso wird das nicht im privaten Strafregisterauszug erscheinen? Danke für die Erklärung.
Zum einen sind laufende Strafverfahren nicht im privaten Strafregisterauszug aufgeführt.
Zum anderen werden sie aus diesem Auszug gelöscht, wenn eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausgesprochen wurde und der Verurteilte sich bewährt hat. Sehr wahrscheinlich wird die Probezeit 2 Jahre betragen haben. Da bei diesem Verfahrensausgang der Strafbefehl rechtskräftig wurde, die Rechtskraft auf das Urteilsdatum “rückdatiert” wird und ab diesem Zeitpunkt die Probezeit zu laufen beginnt, war diese bereits abgelaufen bevor überhaupt Meldung ans VOSTRA gemacht werden konnte.
Genau so ist es, danke.
Ich verstehe nicht, weshalb die Verurteilung nicht im Strafregister erscheinen wird. Können Sie das erläutern?
Nach Ac. habe ich aufgehört weiterzulesen. A. ist nichts weiter als eine üble Querulantin. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Affenzirkus überhaupt mitgemacht hat, verwundert mich sehr. Den Strafbefehl hätte ich direkt ans Strafgericht überwiesen. Von wegen Verfügung…
@pk: Das Gesetz gilt ja wohl auf für eine “üble Querulantin” (eigentlich sollte ich Ihren Kommentar zu Ihrem eigenen Schutz blockieren). Für frustrierte Staatsanwälte es übrigens auch. Letztere sind deutlich gefährlicher als Querulanten.
@kj: wenn Sie den Suchbegriff „querulatorisch“ in die Bundesgerichtshofurteil Suchmaschine für Urteile ab 2000 eingeben, erhalten Sie 327 exakte Treffer. Ich habe mir nicht die Mühe gemacht, jeden einzelnen durchzusehen, weiß mich aber mit meiner Einschätzung in guter Gesellschaft. Sie brauchen mich also ganz sicher nicht vor mir selbst zu schützen!
@pk: ok, Sie verstehen’s nicht.
Diesen Affenzirkus hätte ich nie mitgemacht, sondern den Strafbefehl sofort nach Einsprache der Querulantin überwiesen. Dann hätte sich das Gericht mit ihr rumärgern können.
du bist der Inbegriff des Staatsanwaltes (mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne RA Prüfung) der völlig Ahnungslos wohl schon 100 Fehlurteile produziert hat sich aber offensichtlich schon 9 Stunden später nicht mehr erinnern kann das er den Kommentar schon abgegeben hat. Übermässiger Alkoholkonsum ist eben gefährlicher als Drogenkonsum, nicht nur für deine Gehirnzellen auch für die ominöse Volksgesundheit,
Eines Tages wird sich das Volk derartigen Blödsinn nicht mehr bieten lassen und bestraft werden dann die Leute wie du. Historisch zu 100 Fach belegt….Geschichte wiederholt sich nicht aber Sie reimt sich
@pk: Sie hätten den Strafbefehl der Querulantin überwiesen? Momoll, damit wäre das Problem sicher gelöst gewesen.