Wie die Mutter so der Bruder

In meinem letzten Beitrag war die Rede von der Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung nach eingestelltem Strafverfahren gegen die Mutter eines verurteilten Mörders. Auch die Beschwerde seines Bruders (hier nun aufgrund des höheren Streitwerts Beschwerde betreffend Staatshaftung) weist das Bundesgericht als aussichtslos ab (6B_300/2007 vom 13.11.2007):

Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht damit begnügt, den gegen ihn gerichteten Tatverdacht (wahrheitsgemäss) abzustreiten und im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er hat vielmehr versucht, die Ermittlungsbehörden zu täuschen und die Flucht seines Bruders zu decken. Mit seinen wahrheitswidrigen Aussagen vom 2. und vom 11. Juli 2004 hat er einerseits, worauf der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, den Tatverdacht gegen sich verstärkt, was zu seiner Verhaftung vom 19. Juli 2004 führte, und anderseits die Untersuchung gegen ihn zumindest verlängert, da die Ermittlungsbehörden die erforderlichen Abklärungen zielgerichteter und schneller hätten tätigen können, wenn ihnen der Beschwerdeführer sofort vollständige und wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hätte (E. 4.2.3).

Das leuchtet doch im Vergleich zum Entscheid gegen die Mutter schon eher ein, denn hier besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Verhaftung.