Wie Gleichgültigkeit zum Vorsatz wird
Wer zur Erzielung von “Provisionen” Dokumente unterzeichnet, ohne deren Inhalt zu kennen, handelt nicht fahrlässig, sondern erfüllt alle Tatbestandselemente der Falschbeurkundung eventualvorsätzlich. Dies hat das Bundesgeicht in einem Urteil vom 07.04.2006 (BGE 6P.47/2006) festgehalten, allerdings ohne sich im Urteil selbst eingehend damit auseinanderzusetzen:
Im Übrigen sei ihm offenkundig egal gewesen, was er unterzeichnete, er habe nur zum versprochenen Verdienst kommen wollen (angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz schliesst zu Recht von der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterschriebenen auf seinen Eventualvorsatz. Es ging ihm nur um die Fr. 1’600.– “Provision”. Damit hat er in Kauf genommen, Schriftstücke mit Urkundencharakter zu unterzeichnen (E. 4.1)
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügte der Beschwerdeführer erfolglos eine Verletzung des Gehörsanspruchs, weil beantragte Akten nicht beigezogen worden waren. Hiezu das Bundesgericht:
Wie das Kassationsgericht zu Recht hervorhebt, stützt das Obergericht seinen Schuldspruch gänzlich auf die Sachdarstellung des Beschwerdeführers. Er hat zugegeben, die ihm nicht genauer bekannten Dokumente unterschrieben zu haben, in der Absicht eine Provision zu erhalten. Aus dieser Gleichgültigkeit durfte auf die Inkaufnahme der Urkundenqualität der unterschriebenen Dokumente und deren inhaltlicher Unwahrheit geschlossen werden. Alle für eine Falschbeurkundung notwendigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind somit von seinem Eingeständnis umfasst (E. 6.3).
Confessio regina probationum?