Wie hoch ist der Wert eines wertlosen iPhone?

An dieser Frage ist das Appellationsgericht BS kläglisch gescheitert. Aber der Reihe nach:

Art. 172ter StGB macht aus geringfügigen Vermögensdelikten Übertretungen, die zudem nur auf Antrag verfolgt werden. Was geingfügig ist, sagt das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat die Schwelle bei (m.E. viel zu tiefen) CHF 300.00 angesetzt (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d). In der Praxis suchen und finden die Strafbehörden aber immer wieder Wege, sich darüber hinwegzusetzen, um trotzdem bestrafen und Kosten auferlegen zu können.

Ein besonders unverständliches Beispiel liegt einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts zugrunde (BGer 6B_678/2019 vom 10.03.2020). Aus dem Sachverhalt Hehlerei abzuleiten ist schon schwierig genug (vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichts). Einem uralten gesperrten iPhone aber dann auch noch einen Wert von über CHF 300.00 anzudichten erscheint als geradezu weltfremd. Das Bundesgericht heisst die Laienbeschwerde (schon wieder) gut:

Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wert des iPhones 5 zum Tatzeitpunkt erhobenen Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So erschliesst sich nicht, warum die Vorinstanz zur Wertbestimmung des iPhones in erster Linie Verkaufspreise respektive -angebote aus dem benachbarten Ausland heranzieht, obwohl sie selbst einräumt, dass diese signifikant höher als diejenigen aus der Schweiz sind. Bedenklich erscheint zudem, dass es sich bei den von der Vorinstanz bemühten Vergleichszahlen um Preise/Angebote für ein neueres, wesentlich leistungsstärkeres iPhone-Modell ohne Aktivierungssperre handelt. Ob die von der Vorinstanz herangezogenen Parameter zur Wertermittlung des iPhones geeignet sind, erscheint zweifelhaft, kann aber vorliegend offenbleiben.  Die Vorinstanz übersieht, dass für das Vorliegen der Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg entscheidend ist. Aus der subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und seinem Sinn und Zweck ergibt sich, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz gerichtete Taten einzugrenzen ist. Bei Fehlvorstellungen über den Wert der angeeigneten Sache oder das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend (). Der Beschwerdeführer wusste im Moment der ihm vorgeworfenen Hehlereihandlung des Rückverkaufs, dass das iPhone 5 gesperrt und für ihn somit nicht zu veräussern, mithin wertlos war. Selbst wenn man dem Mobiltelefon den Wert des ursprünglichen Ankaufspreises (bei dem der Beschwerdeführer jedoch von einem ungesperrten Gerät ausging) zugrunde legen würde, wäre die Grenze für den geringen Vermögenswert nach der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht erreicht. Mithin hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 172 ter StGB zu Unrecht verneint. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet (E. 1.4.2).