Wie kam die Polizei bloss auf ihn?

Ein Beschwerdeführer trug vor Bundesgericht vor, er frage sich, wie die Untersuchungsbehörden überhaupt auf ihn gestossen seien (BGer 6B_752/2011 vom 18.04.2012). Es erscheine zumindest der Verdacht als begründet, dass bewilligungspflichtige Mittel eingesetzt worden seien, ohne dass die Verteidigung diese auf ihre Rechtmässigkeit hätte überprüfen können. Das Bundesgericht schmettert den Beschwerdeführer mit einem formalistischen Argument ab, das m.E. fast schon als zynisch erscheint:

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um einen rein spekulativen Einwand, eine blosse Mutmassung. Die Rüge erscheint damit als appellatorisch. Der Beschwerdeführer müsste anhand des angefochtenen Urteils und der Akten im Einzelnen darlegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings unhaltbar ist. (E. 2).

Entscheidend ist doch, dass der Beschwerdeführer spekulieren musste, denn offenbar ging ja aus den Akten nicht hervor, wie der Anfangsverdacht gegen ihn begründet worden war. Die Rechtmässigkeit des Verfahrens und damit auch die Verwertbarkeit der Beweismittel müssten doch überprüfbar sein, oder will man das nicht?