Wie gross darf die Fluchtgefahr sein?

Das Bundesgericht ordnet die Haftentlassung sofort nach der Anordnung von Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug an (BGer 1B_632/2011 vom 02.12.2011). Selbst die gemäss Vorinstanz zu erwartende lebenslängliche Freiheitsstrafe (Anklage u.a. wegen mehrfachen Mordes) vermag die Fluchtgefahr allein nicht zu begründen. Die Fluchtgefahr war aber immerhin gross genug, um Ersatzmassnahmen als erforderlich zu betrachten:

Aufgrund der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe und der gesamten Umstände ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug dem Strafverfahren oder Strafvollzug durch Flucht entziehen könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht ist nach dem Gesagten aber nicht gross genug, dass sich damit die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs rechtfertigen lässt. Immerhin ist die Fluchtgefahr so gross, dass die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO angezeigt und zulässig ist. Im Vordergrund steht dabei die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO) sowie einer Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO). Während die in Frage kommenden Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend wären, können sie vorliegend der nicht zu vernachlässigenden Fluchtneigung vorbeugen (E. 5.4).