Wie schnell muss ein Anwalt gehen?
Einem amtlichen Verteidiger ist gemäss einem neuen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch die Wegzeit zu entschädigen (BStGer BB.2015.47 vom 16.12.2015).
Das gilt auch, wenn es sich nur um einen Fussweg von 650 Metern handelt.
Gemäss der Lehre gehören zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers u.a. die Teilnahme an Verhandlungen samt Wegzeit (..).
[…]. Der zwischen der Kanzlei des Beschwerdeführers an der Z.-Gasse und dem Beschwerdegegner an der Y.-Strasse zurückzulegende Weg beträgt nach den üblicherweise konsultierten Kartendiensten 650 Meter und ist zu Fuss in neun Minuten zurückzulegen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegner wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Wegzeit von 20 Minuten auszurichten haben.
Damit wissen wir nun auch, wie schnell ein Anwalt zu gehen hat. Noch nicht geklärt ist, ob das für alle Jahreszeiten gilt und wie es sich in den Stosszeiten verhält.
Die Vorinstanz war übrigens noch strenger und hat ihren Kürzungsentscheid wie folgt begründet:
[E]in Anwalt, welcher sein Büro in der Stadt Bern hat und für einen Termin innerhalb der Stadt Bern aufgeboten wird, ist auch nicht berechtigt, Wegzeit zu verrechnen.
Die Beharrlichkeit von einigen Gerichten, Gründe für die Kürzung von Entschädigungen zu erfinden, ist schon bemerkenswert (wobei das mit der nicht entschädigten Wegzeit innerhalb einer Ortschaft an sich nichts Neues ist).