Wiedergutmachung ohne Unrechtseinsicht?

Art. 53 StGB kommt gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts nur zur Anwendung, wenn der Täter nicht nur den Schaden gedeckt und das Unrecht ausgeglichen hat. Er muss das Unrecht auch noch einsehen. Einsicht scheint aber auszuschliessen, auf Freispruch zu plädieren und die Tatbestandsmässigkeit des festgestellten Sachverhalts in Abrede stellt. So interpretiere ich den heute publizierten Entscheid BGer 6B_134/2014 vom 16.06.204:

Der Beschwerdeführer macht eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) geltend. Zur Begründung bringt er vor, er habe sich um eine Klärung der Situation bemüht. Ein Schaden sei durch sein Handeln nicht entstanden. Gemäss Vorinstanz fehlt dem Beschwerdeführer jedoch die Einsicht in das Unrecht der Tat. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB absieht (E. 4.3).

Unsere Gesellschaft und ihr Strafrecht wollen eben reumütige Sünder sehen. Prominente Geschäftsleute, die es sich – wohl auf Rat ihrer Verteidiger – erlauben, trotz begangener Fehler auf Freispruch zu plädieren, verdienen auch dann keine Milde, wenn sie den Schaden ausgeglichen haben.