Wiederholungsgefahr als Beschlagnahmegrund

Dass es auch im Beschlagnahmerecht eine Art Wiederholungsgefahr gibt (obwohl es sie ja eher gar nicht braucht), erschliesst sich u.a. aus einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_342/2018 vom 18.10.2018).

Es ging um beschlagnahmte Bagger eines (nur teilweise anonymisierten) Beschwerdeführers, der offenbar wiederholt gegen Bau- und Planungsvorschriften verstossen haben soll. Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht LU haben dazu erwogen:

Angesichts des bisherigen Verhaltens und der offensichtlichen Uneinsichtigkeit müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unbewilligte und schädliche Bauarbeiten ausführen würde (E. 4.3).

Nicht mehr ganz sachlich ist das Bundesgericht, wenn es die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht damit abschmettert, der Beschwerdeführer sei ja in der Lage gewesen , “den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten”:

Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid genügen insgesamt der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (E. 4.3).

Schwierig!