Wiederholungsgefahr / Ausführungsgefahr
Das Bundesgericht äussert sich in BGE 1B_25/2011 vom 14.03.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) erstmals zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache findet sich im swissblawg. Verkürzt kann aber m.E. gesagt werden, dass das Bundesgericht das Kriterium früher begangener “gleichartiger Straftaten” aufgibt, indem es die Wiederholungsgefahr mit der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO verknüpft. Das nennt sich dann teleologisch-systematische Auslegung.
Ich frage mich, wieso man nicht einen fürsorgerischen Freiheitsentzug verfügt hat, statt das StPO gegen seinen klaren Wortlaut auszulegen. Der hat zwar einen anderen Zweck und es ist ein anderes Verfahren, müsste aber möglich sein.
Ist es eben gerade nicht!
Die fürsorgerische Unterbringung kann nicht allein aufgrund einer Fremdgefährdung verfügt werden.
Sinn und Zweck der FU ist in erster Linie die Betreuung der betreuungsbedürftigen Person sicher zu stellen. Nur wenn eine solche Bedürftigkeit besteht, kommt überhaupt eine FU in Betracht.
Eine reine Fremdgefährdung hingegen rechtfertigt diese nicht.
Möglich ist es schon. Es ist eine andere Frage, ob es zulässig ist.