Wiederholungsgefahr / Ausführungsgefahr

Das Bundesgericht äussert sich in BGE 1B_25/2011 vom 14.03.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) erstmals zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.

Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache findet sich im swissblawg. Verkürzt kann aber m.E. gesagt werden, dass das Bundesgericht das Kriterium früher begangener “gleichartiger Straftaten” aufgibt, indem es die Wiederholungsgefahr mit der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO verknüpft. Das nennt sich dann teleologisch-systematische Auslegung.