Wiederholungsgefahr bei geingfügigen Vermögensdelikten

Das Bundesgericht weist das Obergericht des Kantons Aargau erneut in die Schranken und ordnet nach fast drei Monaten Haft direkt die Entlassung eines Untersuchungshäftlings an (BGer 1B_437/2016 vom 05.12.2016; vgl. zum gleichen Beschwerdeführer meinen früheren Beitrag). Das Bundesgericht qualifiziert den Haftgrund der Wiederholungsgefahr als „offensichtlich nicht erfüllt“.

Der Sachverhalt, der zur Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr (!) geführt hat, ist bemerkenswert. Hier die Darstellung des Bundesgerichts:

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls (…), Hausfriedensbruchs (…) sowie geringfügigen Diebstahls (…). Sie verdächtigt ihn, am 28. August 2016 im Restaurant M. in Lenzburg in die Personalgarderobe eingedrungen zu sein und dort ein Portemonnaie (Inhalt: 8 Euro) entwendet sowie versucht zu haben, ein Sparschwein (Inhalt: rund 100 Franken) zu stehlen. Zudem soll er am 30. August 2016 im Ladengeschäft N. in Aarau Waren im Wert von 12 Franken gestohlen haben.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

Wie unter E. 2.1 dargelegt, fällt die Annahme von Wiederholungsgefahr in erster Linie bei Gewalt- und schweren Betäubungsmitteldelikten in Betracht, bei Vermögens- und Eigentumsdelikten dagegen nur in besonderen Fällen, die die Betroffenen besonders hart treffen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).