Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten?
Das Bundesgericht scheint seine Rechtsprechung zum m.E. weit überdehnten Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu justieren (vgl. meine früheren Beiträge und zu den entsprechenden Entscheiden). Es entlässt einen Betrüger direkt aus der Sicherheitshaft (BGer 1B_247/2016 vom 27.07.2016).
Erhellend sind die folgenden Erwägungen:
Da Betrug, auch gewerbsmässiger, nicht die Sicherheit Dritter, sondern „bloss“ deren Vermögen bedroht, kann er die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (…). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach den Tatvorwürfen seinen Lebensunterhalt über Jahre hinaus durch unrechtmässige Bezüge von Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldern aufgebessert. Solches Verhalten ist zwar sozialschädlich, und dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Verurteilung dementsprechend eine empfindliche Strafe. Anders als im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 liegt aber offenkundig kein besonders schwerer Fall vor, der die Betroffenen ähnlich schwer trifft wie ein Gewaltdelikt (wenn dieses Kriterium, auf Sozialämter und Arbeitslosenkassen bezogen, überhaupt Sinn macht). Die Fälle sind insofern jedenfalls nicht vergleichbar; darauf lässt sich die Annahme von die Fortsetzung von Sicherheitshaft rechtfertigender Wiederholungsgefahr nicht stützen. Dazu kommt, dass es für den Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Obergerichts kaum einfach wäre, mit seinen betrügerischen Machenschaften im gleichen Stil fortzufahren, da er den (mutmasslich) betrogenen Sozialbehörden und der Arbeitslosenkasse nunmehr bekannt ist und diese allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers mit der gebotenen Sorgfalt prüfen werden. Mit Wiederholungsgefahr lässt sich unter diesen Umständen die Fortführung der Haft nicht rechtfertigen, die Rüge ist begründet (E. 2.2.2).
Das führte zu folgendem Dispositiv:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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