Wieso der Gehörsanspruch eben doch wichtig ist …
… musste das Bundesgericht kürzlich selbst erfahren. Es hatte immerhin die Grösse, ein Revisionsgesuch gutzuheissen, nachdem es zuvor auf die entsprechende Beschwerde wegen angeblicher Missachtung der Beschwerdefrist ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (BGer 1F_27/2021 vom 27.09.2021):
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben (E. 2).