Willkür am Verwaltungsgericht SO
Das Bundesgericht wirft dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Willkür vor. Dem Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren der Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verweigert worden, weil er dem Amt nicht mitgeteilt hatte, dass er die Voraussetzung einer Arbeitsstelle erfüllte. Dass er dies erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht behauptet und belegt hat, qualifizierte dieses als rechtsmissbräuchlich und wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hält ihm den Spiegel vor und erkennt auf Willkür (BGer 7B_142/2023 vom 04.10.204):
Die Vorinstanz erwägt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die unterlassene Information des Departements des Innern bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit seit dem 1. Oktober 2022, als „rechtsmissbräuchlich“ zu qualifizieren sei. Weiter hält sie fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen vom Oktober und November 2022 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin ab Oktober 2022 wieder gearbeitet habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Die Sache wird für das Verwaltungsgericht nicht besser, wenn man das ganze Urteil liest. Ein Gericht, das lieber willkürlich entscheidet als einem arbeitenden Verurteilten die Halbgefangenschaft zu ermöglichen, ist nicht leicht zu verstehen. Hier sein kassierter Entscheid: VWBES.2023.5.
@KJ: Danke für den Link auf den Entscheid des Solothurner Verwaltungsgerichts. Dessen Erwägungen offenbaren ein bekanntes Muster:
Ohne Rechtsgrundlagen zu nennen, werfen die 3 Oberrichter Müller, Thomann und Frey dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch und andere versäumte persönliche Mitwirkungspflichten vor (E.3.6). Zudem in einem gereizten Ton, der in Richtung Befangenheit weist.
Gleichzeitig aber gegen die Rechtsweggarantie zu verstossen und das kantonale Recht willkürlich anzuwenden (siehe oben E.2.4) und diese im Entscheid zu verschweigen (obwohl sie das anwendbare Recht kennen), belegt den objektiven Anschein der Befangenheit der 3 Oberrichter.
Zum BGE: Hier betont das Bundesgericht die „Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte“ (E.2.3.1, 2.4). Dieselben Bundesrichter Abrecht und Hofmann übergehen sie aber komplett einen Monat zuvor in BGE 7B_459/2024:
https://www.strafprozess.ch/leibesvisitationen-im-thorberg/
Und die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war auch noch falsch.
Ist doch eigentlich ein gutes Urteil. Das Urteil war willkürlich, weil eben ein Sachverhalt (willkürlich) beurteilt wurde. Das „Nicht-Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit“ verwirrt nur, denn die „Eingabe betreffend Arbeitstätigkeit“ wurde berücksichtigt, namentlich als rechtsmissbräuchlich; wäre es eben nicht berücksichtigt worden, wäre es ein formeller Fehler bzw. ein Verfahrensfehler. Die Vorinstanz hat sie aufgrund des vermeintlichen Rechtsmissbrauchs quasi „ausgeklammert“.
Zur Verfahrensökonomie: Das Bundesgericht hätte doch gleich selbst die Sachlage würdigen dürfen, da die relevanten Tatsachen (Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit) durch die Lohnabrechnungen belegt waren. Das hätte dem Beschwerdeführer einen weiteren Verfahrensgang erspart… Der (für das BG bindende) Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). hätte sich eben doch nicht verändert, weil ja in die Sachlage aufgenommen, aber auch sonst, kann das Bundesgericht selbst würdigen, z.B. wenn
– (wie im vorliegenden Fall gegeben) der Sachverhalt aus den Akten vollständig erstellt werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG),
– (wie im vorliegenden Fall gegeben) die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG), oder
– (nicht gegeben) die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (~ vage BGE 143 V 19 E. 2.3).
Ja wieso schwer zu verstehen? Es gibt ja Gegner in dieser Beschwerde, das Amt für Justizvollzug und das Department des Innern. Man hat halt für diese Gegner entschieden, die sind dem „unparteischen“ Richter (der seiner Partei einen Obolus zahlen muss und Ihre Politik in die Rechtsprechung einpflegen soll) hat näher als so ein Beschuldigter. Beschuldigt beinhaltet ja schon schuldig. Mehr Kausalzusammenhang braucht ein Richter nicht schuldig weil beschuldigt.
Solche Auswüchse sind angesichts der formalistischen Bundesgerichtspraxis zu vermeintlichen prozessualen Treuwidrigkeiten, namentlich durch als verspätet taxierte Eingaben (auch von Verteidigern in Strafverfahren), ohne jede Rücksicht auf fehlende tatsächliche oder rechtliche Nachteile (des Staates) nicht verwunderlich.