Willkür am Verwaltungsgericht SO

Das Bundesgericht wirft dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Willkür vor. Dem Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren der Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verweigert worden, weil er dem Amt nicht mitgeteilt hatte, dass er die Voraussetzung einer Arbeitsstelle erfüllte. Dass er dies erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht behauptet und belegt hat, qualifizierte dieses als rechtsmissbräuchlich und wies die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hält ihm den Spiegel vor und erkennt auf Willkür (BGer 7B_142/2023 vom 04.10.204):

Die Vorinstanz erwägt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die unterlassene Information des Departements des Innern bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit seit dem 1. Oktober 2022, als “rechtsmissbräuchlich” zu qualifizieren sei. Weiter hält sie fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen vom Oktober und November 2022 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin ab Oktober 2022 wieder gearbeitet habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).

Die Sache wird für das Verwaltungsgericht nicht besser, wenn man das ganze Urteil liest. Ein Gericht, das lieber willkürlich entscheidet als einem arbeitenden Verurteilten die Halbgefangenschaft zu ermöglichen, ist nicht leicht zu verstehen. Hier sein kassierter Entscheid: VWBES.2023.5.