Willkürlich antizipiert

Erneut kassiert das Bundesgericht ein kantonales Urteil, weil sich die Vorinstanz geweigert hatte, Zeugen antragsgemäss zu befragen (BGer 6B_1192/2013 vom 17.06.2014). Und erneut weist das Bundesgericht daraufhin, dass es nicht per se treuwidrig ist, wenn die Verteidigung solche Anträge erst in der Berufungserklärung stellt:

Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz nicht ohne Willkür annehmen, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern würden. Ebenso wenig verstösst der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 (Vernehmlassung S. 1 ff.) – gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er in der konkreten Situation die Einvernahme von Zeugen erst im Berufungsverfahren beantragt (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 i.f.; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 2.4).

Der Verteidigung wegen eines nicht bei erstbester Gelegenheit eigereichten Beweisantrags die Verletzung gegen das Gebot von Treu und Glauben vorzuwerfen, wirft im Übrigen ein schiefes Licht auf die Redlichkeit der Justiz. Ich vermag jedenfalls nicht zu erkennen, wieso im Falle eines noch so treuwidrigen Verhaltens der Verteidigung die immer beschworene materielle Wahrheit plötzlich in den Hintergrund treten soll.