Willkürliche Strafe

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht AG vor, einen Täter viel zu hart bestraft zu haben (BGer 6B_567/2017 vom 22.05.2018). Dieser hatte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem zwei Personen starben und zwei weitere sowie der Täter selbst schwer verletzt wurden.

Obwohl sie die Strafe der ersten Instanz von 11 auf 8 Jahre reduziert hat, hat die Vorinstanz etliche Fehler. alle zuungunsten des Täters gemacht:

Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren unter den gegebenen Umständen eindeutig zu hoch erscheint. Dies nicht zuletzt im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. BGE 130 IV 58; Urteile 6B_411/2012 vom 8. April 2013; 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010). Es ist insbesondere zu beachten, dass die gesetzliche Mindeststrafe von 5 Jahren das für die Taterfüllung notwendige Unrecht – den Tod eines Menschen – schon beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat zudem “nur” eventualvorsätzlich gehandelt, was das Tatunrecht in einem milderen Licht erscheinen lässt, als bei direktem Vorsatz. Dies bedenkt die Vorinstanz zwar. Sie berücksichtigt diesem Umstand aber im Rahmen der Strafzumessung nicht gebührend, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits bei der Annahme vorsätzlichen Handelns Zurückhaltung geboten ist (oben E. 2.1.2). Der Beschwerdeführer rügt ferner zu Recht, dass es nicht angeht, die Tatumstände, welche bereits zur Begründung des Tatbestands herangezogen wurden, namentlich das rücksichtslose Verhalten, das grosse Risiko und dessen Verwirklichung, bei der Strafzumessung erneut strafschärfend zu gewichten bzw. das mittelschwere Verschulden damit zu begründen. Ebenfalls zutreffend ist der Einwand, wonach sein Verschulden geringer zu gewichten ist als beispielsweise bei einem Strassenrennen mit fortgesetzten Verkehrsregelverstössen oder Raserfahrten innerorts, welche von grosser Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen Dritter zeugen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zum Motiv hinsichtlich des waghalsigen Überholmanövers nichts entnehmen. Es ist daher, anders als bei einem Rennen, neutral zu werten. Die im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu 20 Jahren angesetzte Einsatzstrafe wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Sie ist daher nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19; je mit Hinweisen) [E. 4.3].

Abgesehen von den peinlichen technischen Fehlern war das Strafmass für aargauische Verhältnisse gar nicht so ausserordentlich hoch; für das Bundesgericht aber immer noch deutlich zu hoch.