Willkürliche Verurteilung
Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Zürich vor, einen Mann in willkürlicher Würdigung der Beweise wegen Drohung verurteilt zu haben (BGer 6B_1190/2016 vom 01.05.2017).
Das Bundesgericht nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor und spricht konsequenterweise gleich selbst frei:
Der Beschwerdeführer bestritt konstant, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Seine Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Die Darstellung von A. wurde – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – durch keine der beiden Zeuginnen bestätigt. Die Angaben von A. zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse sind – wie die Vorinstanz selbst feststellt – widersprüchlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dies sei darauf zurückzuführen, dass A. Mühe habe, Ereignisse zeitlich korrekt einzuordnen, ist, obschon fragwürdig, nicht an sich willkürlich. Dennoch bestehen in der Gesamtbetrachtung derartige Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nicht als erstellt erachten durfte, ohne dabei den Grundsatz in dubio pro reo in einer mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren Weise zu verletzen. Der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Drohung freizusprechen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 1.4.3).
Hier würde ich jetzt die Beschwerdeschrift liebend gerne einsehen und daraus lernen, wie man sowas macht.