Willkür in Freiburg

Das Kantonsgericht Freiburg verweigerte einem Freigesprochenen eine Entschädigung, weil er rechtsschutzversichert war und weil die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht verbindlich sei (BGer 6B_312/2010 vom 13.08.2010).

Die Vorinstanz fühlt sich indessen an diese ihres Erachtens nicht näher begründete, “sicherlich unbewusste” Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Urteil 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 nicht gebunden. Sie sieht daher keinen Grund, ihre – mit dem Bundesgerichtsurteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 in Einklang stehende – Praxis zu ändern. Demnach sei Schadenersatz für entstandene Anwaltskosten hinreichend gewährleistet, wenn der freigesprochene Beschuldigte über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (…) (E. 1).

Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des Kantonsgericht als willkürlich:

Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung vorzuenthalten, weil sie rechtsschutzversichert ist (BGE 135 V 473 E. 3.1 S. 478 mit Hinweis). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bereich des Strafprozesses festzuhalten. Dass der Entscheid des Bundesgerichts 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 von der im Urteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 vertretenen Auffassung abweicht und auf dieses auch nicht Bezug nimmt, ändert daran im Ergebnis nichts. Der ältere Entscheid ist überholt (E. 2.2).

Liest man Entscheide wie den hier angefochtenen, muss man sich fragen, wie die Kantonsrichter ihren Beruf eigentlich verstehen. Unabhängig und allein dem Recht verpflichtet scheinen sie jedenfalls kaum gewesen zu sein.