Willkürfreie Mutmassungen

Nach meinem letzten Beitrag sind Vermutungen eines Arztes willkürlich. Nicht willkürlich sind dagegen Annahmen von PolizeibeamtenBGer 6B_1014/2010 vom 12.05.2011. Kritik daran erweise sich als appellatorisch:

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Ihre Annahmen zum Abstand zwischen den Fahrzeugen, der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sowie der Länge der inkriminierten Strecke lassen sich ohne Willkür auf die Aussagen der Polizeibeamten, den Polizeibericht sowie die Fotos stützen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzulegen. Den vorinstanzlichen Erwägungen stellt er seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, anstatt aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll. So macht er pauschal geltend, die mit dem Fotoapparat erfolgte polizeiliche Kontrolle sei ungenügend. Der von den Polizeibeamten geschätzte Abstand sei ungenau und werde durch die gemachten Aufnahmen nicht bestätigt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschwindigkeit habe bis vor der Einfahrt in den Baustellenbereich gemäss Tempomat rund 80 km/h betragen, wobei er anschliessend wegen der Kolonne vor ihm den Tempomaten herausgenommen und die Geschwindigkeit auf rund 65 km/h reduziert habe. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie diese Aussage als Schutzbehauptung und somit als unglaubhaft qualifiziert (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 8). Aus der appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). (E. 2.3).