Willkürlich verurteilt?

Ein Beschwerdeführer, der wegen übler Nachrede verurteilt wurde, dringt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht durch (BGer 6B_106/2012 vom 26.09.2012). Wieso sich das Bundesgericht in diesem Fall die Mühe machte, sich im Detail mit den einzelnen Beweismitteln zu befassen, was es sonst eher ablehnt, erschliesst sich aus dem Urteil selbst nicht. Nun gut, freuen wir uns ob des seltenen Ereignisses, das im Ergebnis durchaus einleuchtet:

Das Tatbestandsmerkmal “bei einem andern” kann einzig die am 26. November 2007 auf dem Vorplatz anwesenden zwei Zeugen betreffen. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, bestätigen die Zeugen die vom Beschwerdegegner behauptete Äusserung nicht. Sie erinnern sich nicht an den Wortlaut des Gesprächs. Erhielten die Zeugen keine beweismässig verwertbare Kenntnis von der behaupteten Äusserung, fehlt es an einer Äusserung gegenüber “andern”. Eine versuchte Tatbestandserfüllung wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen (E. 4).

Wer den ganzen Entscheid liest, der übrigens ohne Nennung der verletzten Norm (BV 9?) auskommt, könnte zur Erkenntnis gelangen, dass es so einfach wohl doch nicht war.