Willkürliche Kostenauflage

In einem zufolge Verjährung eingestellten Ehrverletzungsprozess wurde die Beschuldigte verpflichtet, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen und einem der beiden Antragssteller (beide Staatsanwälte im Kanton Zürich) eine Entschädigung zu bezahlen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2005 (1P.65/2005) als willkürlich qualifiziert.

Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.